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1.1 Alle -auch künftige- Werkleistungen, Warenverkäufe, Lieferungen und Angebote zwischen der MSG GmbH und dem Kunden („Besteller“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht in diesen Bedingungen, im Text der Auftragsbestätigung anders lautende Bestimmungen enthalten sind oder individualvertraglich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde. Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.
1.2. Entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sind ausgeschlossen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn die MSG GmbH ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der MSG GmbH gelten auch dann, wenn die MSG GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.1 Angebote sind bezüglich Leistung, Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Die von der MSG GmbH im Angebot genannten Daten und die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungstabellen, Toleranzen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn dies wurde vertraglich vereinbart. Insbesondere technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware und/oder Leistung erwerben bzw. entgegennehmen zu wollen. Das in der Bestellung liegende Vertragsangebot wird erst durch die schriftlich erteilte (Auftrags-)Bestätigung durch die MSG GmbH angenommen. Der Vertrag kommt spätestens mit Auslieferung der Ware oder Leistungserbringung zustande.
2.3 Angebote des Bestellers gelten nur durch schriftliche Bestätigung durch die MSG GmbH (Rechnung oder Lieferschein) als angenommen und verbindlich. Der Vertrag kommt spätestens mit Auslieferung der Ware oder Leistungserbringung zustande. Das Schweigen auf ein solches Angebot des Erwerbers stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmende Anschrift erfolgt. Individuelle Erklärungen, Auskünfte, Ratschläge, Empfehlungen, Zusicherungen oder Garantien, Angaben über besondere Rabatte, wie die Lieferfristen, Reparaturdauer und -kosten sowie etwaige Kulanzabsprachen sowie Änderungen des Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der MSG GmbH. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung durch Telefax oder per E-Mail durch einen Vertretungsberechtigten der MSG GmbH gewahrt.
2.4 Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
2.5 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthalten Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
2.6 Pläne und technische Unterlagen, Fertigungs- bzw. Konstruktionsunterlagen in Bezug auf die gelieferte Sache, Komponenten oder Produkte, die dem Besteller vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung des Liefergegenstandes oder einzelner Teile benutzt werden, sind und bleiben ausschließlich Eigentum der MSG GmbH, welche diese uneingeschränkt nutzen und frei über deren Verwendung bestimmen darf. Ohne Zustimmung der MSG GmbH darf der Besteller sie nicht , kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben.
2.7 Auskünfte und Beratungen im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen der MSG GmbH erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen der MSG GmbH. Für eine etwaige Haftung gilt Ziff. 10 dieser Bedingungen.
3.1 Die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ergeben sich vorrangig aus der vereinbarten Spezifikation. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Leistung dar.
3.2 Änderungen und/oder Ergänzungen in der Beschaffenheit bzw. im Umfang der Leistung nach Vertragsabschluss sind schriftlich zu vereinbaren.
3.3 Eine Einweisung in die Produkte und/oder Inbetriebnahme muss gesondert beauftragt werden.
4.1 Wird die Leistung der MSG GmbH durch höhere Gewalt gemäß Ziff. 4.2 verzögert, oder wird die MSG GmbH aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, durch Vorlieferanten nicht beliefert, so verschieben sich Leistungstermin bzw. verlängern sich Leistungsfristen angemessen. In einem solchen Fall wird die MSG GmbH unverzüglich auf das Bestehen solcher Hindernisse und deren voraussichtliche Dauer hinweisen. Sofern die Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als 8 Wochen überschreitet, ist die MSG GmbH und der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Leistungen sind bei Rücktritt gegenseitig unverzüglich zurück zu gewähren. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
4.2 Höhere Gewalten sind ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig unabwendbares Ereignis. Hierzu zählen jeder Art unvorhersehbarer Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Rohstoff- und Energiemangel, insbesondere durch Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Betriebseinschränkungen aufgrund von Pandemien und behördlichen Verfügungen, Feuer- und Explosionsschäden, Stromausfall, unvorhergesehene notwendige Reparaturarbeiten, Maschinenschäden, betriebliche Ausfälle von Anlagen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung sowie sonstige Fälle höherer Gewalt -auch sofern diese bei ihren Lieferanten und Vorlieferanten- auftreten.
4.3 Die Pflicht der MSG GmbH zur Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse oder Beschränkungen aufgrund von anwendbaren Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts (einschließlich Embargos) der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder eines anderen Staates entgegenstehen. Die MSG GmbH prüft das etwaige Entgegenstehen solcher Bestimmungen vor Vertragsschluss nicht und übernimmt keine Gewähr für das Nichtbestehen entsprechender Hindernisse.
4.4 Der Besteller ist, im Falle einer Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung der erworbenen Produkte, strikt zur Beachtung und Einhaltung von generell geltenden exportrechtlichen Bestimmungen (im Sinne des in Verbleibs bzw. Verwendungszwecks) verpflichtet und hat die damit verbundenen Prüfungen und Hinweise bezüglich Ländern, Unternehmen und Personen (Sanktionen bzw. Embargos) durchzuführen bzw. zu beachten. Vor jegliche Lieferung garantiert der Käufer, dass sämtliche erforderlichen Import- und/oder Exportgenehmigungen eingeholt werden, die während der Dauer dieses Vertrages erforderlich sein können.
4.5 Auf Wunsch der MSG GmbH wird der Besteller alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die zur Beachtung des Außenwirtschaftsrechts benötigt werden. Der Besteller versichert, dass die Verwendung der Ware durch ihn selbst sowie eine Weiterveräußerung oder sonstige Weitervermittlung der Ware durch den Besteller an Dritte nicht auf die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Rüstung, Waffen oder nuklearer Technologie oder eine Unterstützung dieser Aktivitäten gerichtet ist. Im Fall der Weiterveräußerung oder sonstigen Weitervermittlung der Ware ist vom Besteller in eigener Verantwortung das anzuwendende Außenwirtschaftsrecht-einschließlich Embargobestimmungen- zu beachten. Verstößt der Besteller gegen die vorstehenden genannten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellt der Besteller die MSG GmbH von allen infolgedessen gegen die MSG GmbH geltend gemachten Ansprüchen und allen ihr dadurch entstehenden Nachteilen frei, es sei denn der Besteller hat nicht mindestens fahrlässig gehandelt oder der Rechtsverstoß ist zumindest auch auf fahrlässiges Verhalten der MSG GmbH zurückzuführen.
4.6 Bei Verzögerungen aufgrund geltender außenwirtschaftsrechtlicher Anforderungen (insbesondere Genehmigungserfordernisse) verlängern sich Lieferfristen bzw. verschieben sich Liefertermine um die Dauer einer angemessenen Prüfungszeit für die MSG GmbH (in der Regel max. 2 Wochen) und die behördliche Bearbeitungszeit. Sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Leistungsverhinderung handelt, ist die MSG GmbH und der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Leistungen sind bei Rücktritt gegenseitig unverzüglich zurück zu gewähren. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
5.1 Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung der MSG GmbH genannten Preise für den dort vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
5.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise jeweils ab Werk der MSG GmbH (EXW INCOTERMS).
5.3 Der Besteller hat zusätzlich Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Versicherung, öffentliche Abgaben (inklusive Quellensteuer), behördliche Genehmigungen und Zölle zu tragen. Gebühren und Kosten für die Erstellung und Beglaubigung von Importdokumenten sind nicht inbegriffen und werden nach Aufwand berechnet. Der Besteller hat mitzuteilen, welche Dokumente für den ordnungsgemäßen Import benötigt werden.
5.4 Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Leistung auf Wunsch des Bestellers nach der Auftragsbestätigung und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert berechnet.
5.5 Montagekosten werden separat berechnet. Es gelten hierfür unsere Montage- und Servicebedingungen. Die MSG GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Besteller zumutbar sind.
5.7 Die MSG GmbH ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen durch ein anderes, geeignet erscheinendes Unternehmen teilweise oder ganz ausführen zu lassen, ohne dass es hierfür einer Mitteilung gegenüber dem Besteller bedarf.
5.8 Feste Lieferfristen bestehen nicht. Liefertermine sind unverbindlich. Sie sind nur verbindlich, soweit sie von der MSG GmbH schriftlich bestätigt wurden. Soweit abweichend ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Besteller im Falle des Verzuges der Lieferung eine angemessene Frist von in der Regel 4 Wochen zu setzen.
5.9 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung aller etwa erforderlichen Bescheinigungen und Genehmigungen (insbesondere technischer Parameter) durch den Besteller.
5.10 Liefertermine gelten mit der Meldung der Fertigstellung und/oder der Abholbereitschaft als eingehalten.
5.11 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der MSG GmbH Angaben, die sie zur Vertragserfüllung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt oder der Besteller oder von ihm beigezogenen Dritten mit den von Ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind, oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
6.1 Die MSG GmbH schuldet die Versendung der Lieferung und Leistung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung erfolgen Versendung und Transport auf Gefahr und Kosten des Bestellers.
6.2 Mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes der MSG GmbH geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die MSG noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise spätestens 2 Wochen nach der Meldung der MSG GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch das Vorliegen von nicht wesentlichen Mängeln durch den Besteller nicht verweigert werden. Auch in diesem Fall trägt der Besteller das Risiko des Untergangs bzw. der Verschlechterung.
Verzögert sich die Abholung/der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die die MSG GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abhol-/Versandbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
6.3 Die verwendenden Versandverpackungen sind entsprechend dem deutschen Verpackungsgesetz nicht systemmitteilungspflichtig. Es wird empfohlen die Verpackung für etwaige Rücksendungen zu verwahren, da diese den optimalen Schutz der Geräte auf dem Versandweg gewährleistet.
6.4 Der Besteller hat bei der Entsorgung der Ware sicherzustellen, dass die auf dem Lieferschein spezifizierte Ware ordnungsgemäß nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entsorgt wird.
6.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Ware auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Wiederverkauf der Ware oder deren Bestandteilen hat der Besteller diese Verpflichtung auch in den nächsten Käufer zu übertragen.
7.1 Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
7.2 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
7.3 Die MSG GmbH behält sich vor, gegen Vorkasse zu liefern. Leistet der Besteller die vereinbarte Vorkasse nicht, kann die MSG GmbH dem Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die MSG GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bestellte Ware anderweitig zu verkaufen.
7.4 Die Aufrechnung kann der Besteller nur erklären, wenn seine Gegenansprüche unbestritten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als der unbestrittene, schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.1 Die MSG GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Das Eigentum der MSG GmbH erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für die MSG GmbH als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit MSG GmbH nicht gehörenden Sachen erwirbt die MSG GmbH Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung der MSG GmbH insgesamt um mehr als 20 %, so ist die MSG GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
8.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die einschlägige(n) Forderung(en) von MSG GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wird (werden) und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) aus der Veräußerung der Ware zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche an die MSG GmbH ab. Bei Veräußerung der Ware, an denen die MSG GmbH Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung berechtigt. Die Befugnis der MSG GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die MSG GmbH ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der MSG GmbH nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, kann die MSG GmbH verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.
9.1 Besteht ein Sach- oder Rechtsmangel (Mangel) an Lieferung oder Leistungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen bzw. Abnahme sorgfältig auf Mängel, Beschaffenheit und Menge zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er der MSG GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eintreffen der Ware bzw. Abnahme unter Angabe von Rechnungsnummer und Rechnungsdatum schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung des Mangels zu rügen.
9.3 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der MSG GmbH durch Beseitigung des Mangels oder Erbringung mangelfreier Lieferung und Leistung.
9.4 Die beanstandeten Lieferungen und Leistungen sind auf Verlangen der MSG GmbH in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden.
9.5 Der Besteller kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller bei Vorsatz oder jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Unterganges und nicht gezogenen Nutzungen.
9.6 Soweit Grenzen für Abweichungen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Übliche Abnutzungen und üblicher Verschleiß der Lieferungen und Leistungen unterliegen nicht der Gewährleistung.
9.7 Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der MSG GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, besteht keine Gewährleistung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
9.8 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist.
10.1 Unbeschadet der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen haftet die MSG GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz und bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
10.2 Vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen ist die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall. Dies gilt nicht für Personenschäden. Für Sachschäden haftet die MSG GmbH nur im Rahmen der Leistungen Ihrer Haftpflichtversicherung.
Für Verzugsschäden haftet die MSG GmbH, unbeschadet der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen, bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur in Höhe von bis zu 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
10.3 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie bleiben unberührt.
10.4 Soweit die Haftung der MSG GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung Ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.5 Die MSG GmbH übernimmt keine Haftung für eventuell erwartete, aber nicht vorhandene Eigenschaften, sofern diese nicht durch schriftliche Spezifikationen oder durch einzelvertragliche Vereinbarung zugesichert wurden. Beim Einsatz der Ware außerhalb der vorgesehenen Spezifikation oder der Verarbeitung in kundeneigenen Setups/Geräten, übernimmt die MSG GmbH keine Haftung für weiterführende Schäden, auch wenn sie auf einen Geräteausfall der Ware der MSG GmbH zurückgeführt werden könnten.
10.6.Die MSG GmbH haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderungen oder Behandlungen der Ware, insbesondere nicht für die Verwendung ungeeigneter Materialien verursachte Schäden oder die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Bestellers oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalen Verschleiß beruhen oder durch den Transport verursacht worden.
10.7 Mängelansprüche gegen und die Haftung der MSG GmbH sind insbesondere ausgeschlossen für Schäden und Folgen, die darauf beruhen, dass der Besteller gelieferte Hard- oder Software mit damit nicht kompatibler oder nicht von der MSG GmbH getestet oder entsprechend freigegebener Hard- und Software oder sonstigen Komponenten verwendet. Das Gleiche gilt bei Änderungen an der von der MSG GmbH gelieferten Hard- oder Software. Dies gilt dann nicht, wenn die MSG GmbH einer solchen Handlung oder Verwendung zuvor schriftlich zugestimmt hat.
10.8 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die MSG GmbH ebenfalls nur im Rahmen dieser Ziff. 10. Eine Haftung der MSG GmbH für solche Schäden entfällt, wenn und soweit sie darauf beruhen, dass der Besteller keine angemessene Vorsorge gegen Datenverlust, insbesondere durch Anfertigung von Sicherheit Kopien aller Programm und Daten vorgenommen hat. Die Anfertigung von Sicherungskopien hat in den im Tätigkeitsbereich des Bestellers üblichen zeitlichen Abständen zu erfolgen, soll aber mindestens einmal täglich vorgenommen werden.
10.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Besteller, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Im Falle der Haftung wegen Vorsatzes, des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Nichteinhaltung einer ausdrücklich übernommene Garantie, Ansprüchen wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche gegen sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der MSG GmbH gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.1 Die MSG GmbH und der Besteller werden alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages von der jeweils anderen Partei bekannt geworden sind („ vertrauliche Information“), vertraulich behandeln, sie keinem Dritten zugänglich machen und sie nur für die vertraglichen Zwecke nutzen und verwerten. Die empfangene Partei wird, soweit gesetzlich möglich Ihren Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Dies gilt nicht für Informationen, die vor der Offenlegung der anderen Partei oder am Markt bereits bekannt waren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Berater, Zulieferer und sonstige Dritte ist jedoch für die MSG GmbH zulässig, soweit diese Dritten die Informationen notwendigerweise zur Erreichung des Vertragszweckes zwischen dem Verkäufer und der MSG GmbH kennen muss und soweit dieser in einer dieser Klausel entsprechenden Weise verpflichtet ist.
11.2 Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass die MSG GmbH im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz speichern und verarbeiten wird. Nähere Einzel halten sind der Datenschutzerklärung der MSG GmbH, die unter www.msg-gera.de abgerufen werden kann.
12.1 Der Besteller versichert und garantiert, dass er keinen Handelssanktionen der USA, der EU und/oder der UN unterliegt. Ferner garantiert der Käufer, wieder direkter noch indirekt geschäftlich oder sonstige Verbindung zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen, verfassungsfeindlichen Organisationen oder sanktionierten Geschäftspartnern zu unterhalten. Insbesondere stellt der Käufer durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnung zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanische oder sonstige anwendbare Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs insbesondere durch angemessene Systeme, sicher.
12.2 Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften insbesondere diejenigen zur Bekämpfung der Korruption, des Wettbewerbs- und des Kartellrechts zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er den Mitarbeitern der MSG GmbH oder diesen nahe stehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Die gleichen Pflichten gelten für die Mitarbeiter des Bestellers, seine Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte, die nach Weisung des Bestellers handeln oder vom Besteller entsprechend zu verpflichten sind.
13.1 Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz der MSG GmbH als Erfüllungsort für die Lieferung, Leistung und Zahlung.
13.2 Gerichtsstand ist der Sitz der MSG GmbH.
13.3 Auf das Vertragsverhältnis findet das am Sitz der MSG GmbH geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Kollisionsrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.4 Vertragssprache ist Deutsch. Werden dem Käufer diese Bedingungen oder die Vertragsunterlagen in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in deutscher Sprache abgefasste Text.
13.5 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
13.6 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie die Kündigung oder die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages bedürfen aus Beweissicherungsgründen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden mit dem Vertrag nicht getroffen.
Stand: 19.02.2021
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden Inhalt der Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer (nachfolgend „Auftragnehmer“) und der MSG GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn und soweit die MSG GmbH sich unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich mit diesen einverstanden erklärt. Der bloße Verweis auf ein Schreiben des Auftragnehmers, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener allgemeinen Geschäftsbedingung dar. Sie gelten auch dann nicht, wenn die MSG GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Lieferung/Leistung vorbehaltlos annimmt.
1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen i.S. des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich und begründen für die MSG GmbH keine Verpflichtungen.
2.2 Der Auftragnehmer wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage der MSG GmbH hinweisen und der MSG GmbH Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten.
3.1 Bestellungen und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der firmenmäßigen Zeichnung in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail als Pdf-Dokument. Mündliche, telefonische, E-Mail oder fernschriftliche Bestellungen, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen grundsätzlich zu ihrer Gültigkeit der firmenmäßigen Zeichnung in der o.g. Form. Ist die Bestellung nicht eindeutig, ist der Auftragnehmer zur Nachfrage bei der MSG GmbH unter Aufforderung der Korrektur der nicht eindeutigen Position in Textform verpflichtet.
3.2 Jede Bestellung ist sofort, spätestens innerhalb von 1 Woche unter Angabe der zu liefernden Ware, dessen Menge, des Preises, der verbindlichen Lieferzeit, der Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingung und der Bestellnummer schriftlich und firmenmäßig gezeichnet auf der der Bestellung beigefügten „Auftragsbestätigung“ zu bestätigen. Die Bestellnummer ist auf allen Schriftstücken anzuführen.
3.3 Der Auftragnehmer gibt den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware (country of origin) in Handelspapieren an. Falls anwendbar stellt der Auftragnehmer zusätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR zur Verfügung. Auf Verlangen der MSG GmbH wird der Auftragnehmer ein Ursprungszertifikat/-zeugnis über den (präferenzieller) Ursprung der Ware bereitstellen.
3.4 Die Ware hat die Ursprungsbedingungen der bi- oder multilateralen Präferenzabkommen oder die einseitigen Ursprungsbedingungen des allgemeinen Präferenzsystems für begünstigte Länder (APS) zu erfüllen, sofern es sich um Lieferungen im Rahmen dieses Warenverkehrs handelt.
3.5 Sofern nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen auch für allfällige Rahmenverträge als mit einbezogen.
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Bestellung aufgeführten Preise als Festpreise inklusive Verpackung. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ ( DAP oder DDP gemäß den Regelungen der INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung). Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
4.2 Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung durch die MSG GmbH innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Lieferung bzw. Erbringung der Leistung und, sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßen Übergabe an die MSG GmbH.
4.3 Über die erfolgten Lieferungen und Leistungen sind prüffähige Rechnungen auszustellen, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Mehrwertsteuerrecht der Staaten entsprechend deren Mehrwertsteuerrecht die in Rechnung gestellten Lieferung/Leistung unterliegen. Ist Anwendung des Gutschriftverfahrens vereinbart, hat der Auftragnehmer der MSG GmbH alle Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um den vorab aufgeführten Anforderungen des anwendbaren Mehrwertsteuerrecht zu genügen.
4.4 Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftragnehmers anzugeben. Der Rechnung sind Leistungsnachweise und andere Nachweisdokumente beizufügen. Rechnungen haben die Angaben in der Bestellung hinsichtlich Warenbezeichnung, Preis, Menge, Reihenfolge der Positionen und Positionsnummer zu entsprechen.
4.5 Mit Bezahlung geht das Eigentum an den gelieferten Waren auf die MSG GmbH über. Als Materialien gelten neben Roh-, Werk- und Hilfsstoffen auch Formen, Modelle, Werkzeuge, sowie Layouts und Programme, deren Nutzungsrechte mit Bezahlung auf die MSG GmbH übergehen. Der Auftragnehmer versichert, dass sämtliche Materialien frei von Rechten Dritter sind. Sollten dennoch Rechte Dritter bestehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die MSG GmbH von deren Forderungen freizustellen und in einem etwaigen Rechtsstreit diesem auf Seiten der MSG GmbH beizutreten.
4.6 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und lässt die Rechte der MSG GmbH wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung/Leistung, die Mängelrechte der MSG GmbH sowie das Recht, die Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt.
4.6 Wenn die MSG GmbH Lizenzgebühren an ausländische Auftragnehmer leistet, ist die MSG GmbH gemäß § 50 a Einkommensteuergesetz zum Einbehalt von Quellensteuern verpflichtet. Ein Verzicht auf Quellensteuereinbehalt oder eine Quellensteuerreduktion ist nur möglich, wenn der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 50 des Einkommenssteuergesetz vorlegt.
4.7 In Zahlungsverzug gerät die MSG GmbH frühestens nach Zugang einer schriftlichen Mahnung vom Auftraggeber.
4.8 Die MSG GmbH darf auch mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gegenforderung der MSG GmbH darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn er die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
5.1 Ein von der MSG GmbH vorgenommener Änderungs- oder Genehmigungsvermerk in den technischen Dokumenten des Auftragnehmers entbindet diesen nicht von seiner Verantwortung für die darin enthaltenen Angaben, wie z.B. Maße, Berechnungen und dergleichen.
5.2 Der Auftragnehmer muss die MSG GmbH auf von ihm vorgenommene Änderungen in Zeichnungen und sonstigen Dokumenten schriftlich hinweisen und diese deutlich kennzeichnen.
5.3. Sind vom Auftragnehmer gelieferte technische Dokumente fehlerhaft, auf deren Grundlage Ausrüstungen von der MSG GmbH oder deren Kunden anderweitig hergestellt oder beschafft wurden, hat der Auftragnehmer die technischen Dokumente auf seine Kosten zu berichtigen und die MSG GmbH die Kosten für deshalb erforderliche Änderungen, Reparaturen oder Ersatz dieser Ausrüstung zu erstatten.
6.1 Der Auftragnehmer hat die für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten Termine einzuhalten. Die in der Bestellung angegebenen Termine sind für den Auftragnehmer verbindlich und gelten als Fix-Termine. Für die Einhaltung des Liefertermins ist die Lieferung der mangelfreien Ware einschließlich der notwendigen Dokumente, wie Versandpapiere, Montageanleitungen, Qualitäts- und Materialzertifikate – sofern sie Gegenstand der Bestellung sind- an den Sitz der MSG GmbH zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten (montags bis donnerstags zwischen 7:00 Uhr und 16:00 Uhr, freitags zwischen 7:00 Uhr und 13:00 Uhr) mit den erforderlichen Versandpapieren maßgebend. Ist eine Lieferung mit Montage/Service vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage/Service für die Einhaltung des Termins maßgeblich.
6.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine bzw. Fristen (auch bei Teilleistungen) ist die MSG GmbH berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Erfüllung der Leistung zu verzichten und vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.
6.3 Im Falle des Lieferverzuges ist die MSG GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes pro Kalendertag zu verlangen; jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Leistung. Die MSG GmbH ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen, weitergehende gesetzliche Ansprüche ( z.B. Rücktritt und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung) bleiben vorbehalten.
6.4 Vorzeitige Lieferungen/Leistungen oder Teillieferungen/Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MSG GmbH. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so verwahrt die MSG GmbH die Vertragsprodukte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die Zahlungsfristen für die Bezahlung der Ware beginnen frühestens ab dem vereinbarten Liefer-bzw. Leistungstermin zu laufen.
6.5 Bei Drittlandslieferungen (Importen) ist in den Versandpapieren die MSG GmbH als Importeur (Zollanmelder) zu vermerken. Der Auftragnehmer hat ihn mit allen Dokumenten und Informationen zu unterstützen, die notwendig sind, um eine vollständige und korrekte Importzollerklärung zu erstellen und sie bei den zuständigen Zollbehörden in über Einstimmung mit den Zollbestimmung des Einfuhrlandes abzugeben. Der Auftragnehmer hat die Interessen der MSG GmbH beim Versand sorgfältig zu wahren. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.6. Der Auftragnehmer wird bei Inlandslieferungen auf Verlangen der MSG GmbH anfallende Transport- und Verkaufsverpackungen abholen oder durch Dritte abholen lassen.
6.7 Erkennt der Auftragnehmer, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er der MSG GmbH darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-) Lieferung/(Teil-) Leistung stellt keinen Verzicht der MSG GmbH auf Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger (Teil-) Lieferung/(Teil-) Leistung dar.
6.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung des Vertrages von der MSG GmbH gegebenenfalls beizustellenden Unterlagen oder sonstige vereinbarte Mitwirkungshandlungen rechtzeitig anzufordern.
6.9 Bis zur Ankunft der vertragsgemäßen Ware bei der MSG GmbH mit den in Ziff. 6.1 und 6.5 genannten Dokumenten trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Ist eine Lieferung mit Montage/Service vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage/Service und Übergabe.
7.1 Der Lieferant gibt in allen einschlägigen Geschäftspapieren an, ob die von ihm gelieferten Güter in der nationalen Ausfuhrliste bzw. alternativ in Annex I der EG-Dual-Use-VO gelistet sind. Bei gelisteten Gütern ist unaufgefordert der Name der Liste und die Listenposition anzugeben.
7.2 Der Lieferant gibt in allen einschlägigen Geschäftspapieren an, ob das US-Reexport-Recht auf das gelieferte Gut anwendbar ist. Im Falle der Anwendbarkeit ist unaufgefordert die entsprechende Klassifizierung (ECCN-Nummer bzw. USML-Code) anzugeben.
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der MSG GmbH schriftlich über den prozentualen Anteil der Waren und Dienstleistungen mit US-Ursprung zu informieren.
8.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die MSG GmbH für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von 2 Wochen nach deren Ende ist die MSG GmbH - unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf der MSG GmbH wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
8.2 Höhere Gewalten sind ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig unabwendbares Ereignis. Hierzu zählen jeder Art unvorhersehbarer Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Rohstoff- und Energiemangel, insbesondere durch Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Betriebseinschränkungen aufgrund von Pandemien und behördlichen Verfügungen, Feuer- und Explosionsschäden, Stromausfall, unvorhergesehene notwendige Reparaturarbeiten, Maschinenschäden, betriebliche Ausfälle von Anlagen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung sowie sonstige Fälle höherer Gewalt
9.1 Von der MSG GmbH bereitgestellte Materialien bleiben in deren Eigentum. Sie sind getrennt von anderen Beständen zu lagern, deutlich als Eigentum der MSG GmbH zu kennzeichnen und ohne Kosten für die MSG GmbH ausreichend zu versichern. Verarbeitung oder Umbildung der Beistellungen durch den Auftragnehmer werden für die MSG GmbH vorgenommen. Wird die überlassene Vorbehaltsware mit anderen, nicht der MSG GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die MSG GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von der MSG GmbH beigestellte Sache mit anderen nicht der MSG GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die MSG GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer die MSG GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das beigestellte Alleineigentum oder das Miteigentum für die MSG GmbH.
9.2 Bei allen von der MSG GmbH beigestellten Werkzeugen, Vorrichtungen und/oder Messmitteln behält sich die MSG GmbH das Eigentum vor. Diese werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese ausschließlich für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leitung/Ware einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die der MSG GmbH gehörenden Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer der MSG GmbH schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung gegen das Versicherungsunternehmen ab. Die MSG GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
9.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den beigestellten Werkzeugen, Vorrichtungen und/ oder Messmitteln erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigen Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der er der MSG GmbH sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, behält sich die MSG GmbH entsprechende Schadenersatzansprüche vor.
9.4 Soweit die der MSG GmbH gemäß Ziff. 9.1 und/oder 9.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller der MSG GmbH noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigt, ist die MSG GmbH auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl der MSG GmbH verpflichtet.
9.5 Konstruktionsunterlagen und alle im Zusammenhang mit der Bestellung von der MSG GmbH dem Auftragnehmer bekannt werdenden technischen Daten und Informationen dürfen nur mit besonderer schriftlicher Einwilligung der MSG GmbH anderweitig verwandt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen der MSG GmbH oder nach Erledigung des Auftrages sind die Unterlagen einschließlich sämtlicher Abschriften, Vervielfältigungen usw. wieder an die MSG GmbH auszuhändigen. Dasselbe gilt für Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen. Sofern diese vom Auftragnehmer oder einem Dritten in dessen Auftrag hergestellt oder von der MSG GmbH bezahlt werden, gehen diese in das Eigentum der MSG GmbH über. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat die Urheberrechte der MSG GmbH an den ihm übergebenen Unterlagen zu beachten. Für die Dauer der Durchführung des Auftrages gilt die leihweise Überlassung zur bestimmungsgemäßen Verwendung als vereinbart.
10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und solche des Herstellerlandes einzuhalten. Er wird sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt in jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenscodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
10.2 Der Auftragnehmer bestätigt und gewährleistet, dass der Auftragnehmer und seine Subunternehmer bzw. Zulieferer mit den Bestimmungen des US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act („FCPA“), dem britischen Antikorruptionsgesetz („UK Bribery Act“) und mit den lokal anwendbaren Gesetzen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption vertraut sind, und dass sie keine Handlungen unternehmen oder dulden, die einen Verstoß begründen oder zu einem Verstoß von MSG GmbH gegen den FCPA, den UK Bribery Act oder gegen die lokal anwendbaren Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption sowie gegen Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards oder den führen (zusammenfassend als „unzulässige Verhaltensweisen“ bezeichnet).
10.3 Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist die MSG GmbH unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Pflicht zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden. Die MSG GmbH ist berechtigt selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte die Einhaltung des Verhaltenskodex nach Ankündigung zu überprüfen.
11.1 Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und der MSG GmbH nach Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird hierzu ein Qualitätssicherungssystem mit den Elementen der Normenreihe ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art verwenden. Die MSG GmbH ist berechtigt, selbst oder durch vom der MSG GmbH beauftragte Dritte das Qualitätssicherungssystem des Auftragnehmers nach Ankündigung zu überprüfen.
11.2 Die MSG GmbH behält sich vor, den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (im folgenden „QSV“ genannt) mit dem Auftragnehmer zu fordern. Regelungen in der QSV, die Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen widersprechen oder weiter gehen als diese, haben Vorrang.
11.3 Der Auftragnehmer hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
11.4 Der Auftragnehmer erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Art. 3 Nr. 32 EG- Verordnung 1907/ 2006/EG (nachfolgend “REACH-VO“) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware.
Insbesondere stellt er der MSG GmbH in allen in Art. 31 Ziff. 1-3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 REACH-VO in deutscher Sprache zur Verfügung. Wenn für den Stoff kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, werden die Informationen entsprechend Artikel 32 REACH-VO zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant informiert die MSG GmbH entsprechend Artikel 33 REACH-VO unverzüglich, wenn sein Erzeugnis einen die Kriterien des Artikels 57 REACH-VO erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-VO ermittelten Stoff (SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält. Dies gilt auch für Verpackungsprodukte.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle in der Ware enthalten Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderung der REACH-VO für die von der MSG GmbH bekannt gegebenen Verbindungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierungspflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Art. 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe sowie etwaig vorhandene Reste/ Benetzungen/ Rückstände Anwendung.
11.5 Alle Produkte, die an die MSG GmbH geliefert werden, dürfen keine in der EU-Verordnung 2011/65/EU (nachfolgend „RoHS-Richtlinie“ genannt) inkl. ihrer Aktualisierungen genannten Stoffe enthalten. Sollte ein Produkt des Lieferanten einen dieser Stoffe in höheren Konzentrationen enthalten, ist dies der MSG GmbH ohne Aufforderung mitzuteilen. Der Stoff ist zu definieren sowie ggf. die entsprechende Ausnahmeregelung der RoHS-Verordnung zu benennen. Der MSG GmbH ist eine Erklärung über die RoHS-Konformität der Produkte in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
11.6 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten („ElektroG“) ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass keine Registrierung erfolgt ist, ist die MSG GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer haftet der MSG GmbH für Schäden, die auf eine Verletzung dieser Verpflichtung ergeben.
11.7 Mit der Lieferung der Vertragsgegenstände hat der Lieferant sämtliche Erklärungen und Nachweise zu übergeben, die die Konformität der Vertragsgegenstände mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften sowie Richtlinien und Standards von nationalen Behörden, der EU, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden (insbesondere zur CE-Konformität) bestätigen.
Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbesondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. der Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MSG GmbH. Ist Seiten des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies der MSG GmbH bereits in seinem Angebot mitzuteilen.
13.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistungen zur Ausführung von Verträgen mit MSG GmbH eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder, wenn in die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass den Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird.
13.2 Der Auftragnehmer wird bei der Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistungen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Ziff. 13.1 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistungen verlangen werden.
13.3 Für den Fall, dass die MSG GmbH von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes oder Branchenmindestlohnes oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der Auftragnehmer die MSG GmbH von diesen Ansprüchen frei.
13.4 Die MSG GmbH ist berechtigt den Vertrag mit dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern die MSG GmbH berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen wird.
13.5 Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber der MSG GmbH für jeden Schaden, der der MSG GmbH aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziff. 13.1 und 13.2 entsteht.
14.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Produkt-bzw. Leistungsspezifikationen, sowie darüber hinaus das Vorhandensein vertraglich garantierter Eigenschaften und Merkmale. Der Auftragnehmer steht außerdem darauf für ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik und -sofern relevant- den allgemeinen Stand der Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechend und eine CE- Kennzeichnung besitzen.
14.2 Die MSG GmbH prüft die gelieferten Vertragsprodukte bzw. die erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Wareneingangskontrolle bzw. im Zuge der Leistungsabnahme lediglich auf Identität, Liefermenge, äußerlich erkennbaren Mängel und offensichtliche Transportschäden. Zu weitergehenden Eingangs- und Qualitätskontrollen oder sonstigen Prüfung ist die MSG GmbH gegenüber dem Auftragnehmer nicht verpflichtet.
14.3 Die MSG GmbH wird, sofern die kaufmännische Untersuchung- und Rügepflicht nach § 377 HGB gilt, offensichtliche Mängel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Werktagen nach Anlieferung rügen. Mängel die erst später erkennbar werden, wird die MSG GmbH innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung rügen.
14.4 Die MSG GmbH ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei der MSG GmbH. Ort der Nacherfüllung ist nach Wahl der MSG GmbH der Bestimmungsort bzw. der Ort der Abnahme, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist oder ein anderer Verbringungsort der Ware, soweit dieser dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss bekannt war. Der Auftragnehmer hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen der MSG GmbH zu richten. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann die MSG GmbH die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln geltend machen.
14.5 Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, ist die MSG GmbH zusätzlich zu den in Ziff. 14.4 genannten Rechten berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn unverhältnismäßig hohe Schäden drohen und der Auftragnehmer nicht erreichbar ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Rechte der MSG GmbH aus gesetzlicher Mängelhaftung oder vom Auftragnehmer übernommenen Garantien bleiben unberührt.
14.6 Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme anlässlich einer separat vereinbarten Abnahme (je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt), es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Frist vor. Dann gilt die gesetzliche vorgegebene Frist. Ein Verzicht auf Mängelansprüche seitens der MSG GmbH ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und schriftlich erklärt ist.
15.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung und/oder Leistung und deren vertragsgemäßen Nutzung keine Patentrechte, Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.
15.2 Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche stellt der Auftragnehmer die MSG GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die MSG GmbH wegen Verletzung oben genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht. Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die der MSG GmbH zur Vermeidung und/oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt in diesem Fall der Auftragnehmer.
16.1 Sofern in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts Anderweitiges geregelt ist, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
16.2 Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten wirksam aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist der MSG GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
16.3. Für den Fall, dass die MSG GmbH aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die MSG GmbH von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, muss dieser nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
16.4 Der Auftragnehmer übernimmt in den Fällen der Ziff. 16.3 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.
16.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
16.6 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird die MSG GmbH den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden der MSG GmbH ist bei Höhe der vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.
17.1 Die MSG GmbH ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierfür die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber der MSG GmbH gefährdet ist.
17.2 Die MSG GmbH ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn beim Auftragnehmer der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt oder dieser die Zahlungen einstellt, beim Auftragnehmer der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Auftragnehmers abzeichnet, über das Vermögen oder den Betrieb des Auftragnehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgewiesen wird.
17.3 Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziff. 17.1 und 17.2 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches Kündigungsrecht tritt.
17.4 Hat der Auftragnehmer Teilleistungen bewirkt, so ist die MSG GmbH zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt, wenn sie an der Teilleistung kein Interesse hat.
17.5 Sofern die MSG GmbH aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Auftragnehmer die der MSG GmbH hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
17.6 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 16 enthaltenen Regelung nicht eingeschränkt.
18.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Unterlagen der MSG GmbH (nachfolgend “Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen an von der MSG GmbH zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen vom Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden und dieser ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Vertrages.
18.2 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch die MSG GmbH bereits rechtmäßig im Besitz des Auftragnehmers befinden, rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.
18.3 Der Auftragnehmer stellte durch geeignete vertragliche Vereinbarung sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannter Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Auftragnehmer wird der MSG GmbH die Einhaltung dieser Verpflichtung schriftlich bestätigen.
18.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich vertrauliche Information befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit vertraulichen Information berechtigt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die MSG GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Auftragnehmer ein Verlust und/oder ein unberechtigter Zugriff von/auf vertrauliche Informationen eingetreten ist.
18.5 Der Auftragnehmer räumt der MSG GmbH das räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie ausschließliche Nutzung- und Verwertungsrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen, und die der Auftragnehmer entweder selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet oder online Medien, auf ein Bild-, Ton- und Datenträgern, zu den vertraglich vereinbarten und nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck ein.
18.6 An Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer individuell für die MSG GmbH angefertigt hat oder von Dritten für die MSG GmbH individuell hat anfertigen lassen, räumt der Auftragnehmer der MSG GmbH darüber hinaus ein ausschließliches Nutzung- und Verwertungsrecht ein und hat sich die hierzu gegebenenfalls notwendige Rechteeinräumung durch die Dritten zu verschaffen. Vorbestehende Rechte des Auftragnehmers und von Dritten bleiben davon unberührt.
19.1 Die MSG GmbH erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen, ausschließlich zu Geschäftszwecken (Auftragsabwicklung und Marketing) personenbezogene Daten mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Die MSG GmbH beachtet dabei die Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zu der Datenverarbeitung und den betroffenen Rechten können den Datenschutzhinweisen und der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite unter https://www.msg-gera.de/datenschutzerklaerung/entnommen werden.
19.2 Der Auftragnehmer wird die MSG GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn er Kenntnis von einer Sicherheitsverletzung erlangt hat, die zur versehentlichen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Änderung, zur unberechtigten Weitergabe oder zum unberechtigten Zugriff auf personenbezogene Daten führt. Die MSG GmbH kann weitere angemessene Informationen über die Datenschutzverletzung anfordern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine angemessene detaillierte Beschreibung der Datenschutzverletzung und der Kategorien von personenbezogenen Daten, die von der Datenschutzverletzung betroffen sind.
19.3 Bei Anwendbarkeit der EU-DSGVO darf der Auftragnehmer die dem Vertrag unterliegenden personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MSG GmbH in einem Land außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz verarbeiten oder übermitteln; diese Zustimmung erfolgt durch Abschluss einer zusätzlichen Vereinbarung. Ist die EU-DSGVO nicht anwendbar, verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MSG GmbH und ohne Abschluss einer ggf. erforderlichen zusätzlichen Vereinbarung nur innerhalb der Grenzen des Landes, in dem das den Vertrag abschließende Unternehmen von der MSG GmbH seinen Sitz hat.
19.4 Soweit die MSG GmbH dem Einsatz von Unterauftragnehmern zustimmt und der Auftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die dem Vertrag unterliegen, wird der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Rahmen eines Vertrags (sofern erforderlich unter Einschluss der EU-Standardvertragsklauseln) einsetzen, der die geltenden Datenschutzbestimmungen einhält und sicherstellt, dass der Unterauftragnehmer die Verpflichtungen des Auftragnehmers gemäß dieser Ziffer 18 erfüllt.
20.1 Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MSG GmbH oder soweit dies für die Vertragsausführung unumgänglich ist, auf die bestehende Geschäftsverbindung mit der MSG GmbH hinweisen.
20.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder von Teilen einer Bestimmung des Vertrages ist auf den Bestand und Fortdauer des jeweiligen Vertrages ohne Einfluss. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
20.3 Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts („CISG“) und der in Deutschland anwendbaren Kollisionsregeln.
20.4 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Allgemein Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz der MSG GmbH.
Stand: 19.02.2021
1.1 Diese Allgemeinen Montage- und Servicebedingungen werden Inhalt der Verträge über Montage, Reparatur- und/oder Serviceleistungen zwischen dem Kunden (Besteller) und der MSG GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn und soweit die MSG GmbH sich unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich mit diesen einverstanden erklärt. Der bloße Verweis auf ein Schreiben des Auftragnehmers, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener allgemeinen Geschäftsbedingung dar. Sie gelten auch dann nicht, wenn die MSG GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Lieferung/Leistung vorbehaltlos annimmt.
1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen i.S. des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.1 Angebote sind bezüglich Leistung, Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware und/oder Leistung zu erwerben bzw. entgegennehmen zu wollen. Das in der Bestellung liegende Vertragsangebot wird erst durch die schriftlich erteilte (Auftrags-)Bestätigung durch die MSG GmbH angenommen. Der Vertrag kommt spätestens mit Auslieferung der Ware oder Leistungserbringung zustande.
2.3 Angebote des Bestellers gelten nur durch schriftliche Bestätigung durch die MSG GmbH (Rechnung oder Lieferschein) als angenommen und verbindlich. Der Vertrag kommt spätestens mit Auslieferung der Ware oder Leistungserbringung zustande. Das Schweigen auf ein solches Angebot des Erwerbers stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmende Anschrift erfolgt. Individuelle Erklärungen, Auskünfte, Ratschläge, Empfehlungen, Zusicherungen oder Garantien, Angaben über besondere Rabatte, wie die Lieferfristen, Reparaturdauer und -kosten sowie etwaige Kulanzabsprachen sowie Änderungen des Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der MSG GmbH. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung durch Telefax durch einen Vertretungsberechtigten der MSG GmbH gewahrt.
2.4 Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
2.5 Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Sache des Bestellers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
2.6 Pläne und technische Unterlagen, Fertigungs- bzw. Konstruktionsunterlagen in Bezug auf die gelieferte Sache, Komponenten oder Produkte, die dem Besteller vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung des Liefergegenstandes oder einzelner Teile benutzt werden, sind und bleiben ausschließlich Eigentum der MSG GmbH, welche diese uneingeschränkt nutzen und frei über deren Verwendung bestimmen darf. Ohne Zustimmung der MSG GmbH darf der Besteller sie nicht, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben.
Der Besteller hat keinen Anspruch auf Konstruktionszeichnungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Sie werden nur Eigentum des Bestellers, wenn
Werden die Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dem Besteller bei Angebotsabgabe überlassen, sind sie auf Verlangen der MSG GmbH zurückzugeben, wenn es nicht zum Vertragsabschluss kommt.
2.7 Auskünfte und Beratungen im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen der MSG GmbH erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen der MSG GmbH. Für eine etwaige Haftung gilt Ziff. 11 dieser Bedingungen.
3.1 Die Beschaffenheit der Leistungen ergibt sich vorrangig aus der vereinbarten Spezifikation. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Leistung dar.
3.2 Änderungen und/oder Ergänzungen in der Beschaffenheit bzw. im Umfang der Leistung nach Vertragsabschluss sind schriftlich zu vereinbaren.
4.1 Wird die Leistung der MSG GmbH durch höhere Gewalt gemäß Ziff. 4.2 verzögert, oder wird die MSG GmbH aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, durch Vorlieferanten nicht beliefert, so verschieben sich Leistungstermin bzw. verlängern sich Leistungsfristen angemessen. In einem solchen Fall wird die MSG GmbH unverzüglich auf das Bestehen solcher Hindernisse und deren voraussichtliche Dauer hinweisen. Sofern die Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als 8 Wochen überschreitet, ist die MSG GmbH und der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Leistungen sind bei Rücktritt gegenseitig unverzüglich zurückzugewähren. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
4.2 Höhere Gewalten sind ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig unabwendbares Ereignis. Hierzu zählen jeder Art unvorhersehbarer Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Rohstoff- und Energiemangel, insbesondere durch Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Betriebseinschränkungen aufgrund von Pandemien und behördlichen Verfügungen, Feuer- und Explosionsschäden, Stromausfall, unvorhergesehene notwendige Reparaturarbeiten, Maschinenschäden, betriebliche Ausfälle von Anlagen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung sowie sonstige Fälle höherer Gewalt -auch sofern diese bei ihren Lieferanten und Vorlieferanten- auftreten.
4.3 Die Pflicht der MSG GmbH zur Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse oder Beschränkungen aufgrund von anwendbaren Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts (einschließlich Embargos) der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder eines anderen Staates entgegenstehen. Die MSG GmbH prüft das etwaige Entgegenstehen solcher Bestimmungen vor Vertragsschluss nicht und übernimmt keine Gewähr für das Nichtbestehen entsprechender Hindernisse.
5.1 Der Besteller hat das Montagepersonal des Montageunternehmers bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
5.2 Zum Schutz von Personen oder Sachen der MSG GmbH hat der Besteller die notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Der Besteller hat den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Besteller benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
6.1 Der Besteller ist auf seine Kosten zu technischen Unterstützung verpflichtet, insbesondere zur:
- Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte (beispielsweise Schlosser, sonstige Fachkräfte, usw.) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die
Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters der MSG GmbH zu befolgen. Der Besteller stellt auch das zur Bedienung der Geräte notwendige Fachpersonal. Der MSG GmbH übernimmt für die Hilfskräfte und für das Fachpersonal keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte oder das Fachpersonal ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden so gilt Ziffer VI.
- Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (wie z.B. Scherenhubbühne) nach Absprache mit der MSG GmbH sowie der erforderlichen
Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe (z.B. Unterlagen, Keile, Schmiermittel, Brennstoffe usw.).
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Baustellenenergie, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
- Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit und Sanitärer Einrichtung sowie Erster Hilfe
für das Montagepersonal.
- Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und Montagematerialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
- Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
- Sicherstellung der statischen Nachweise am Aufstellungsort und Bereitstellung einer tragfähigen, allseitig ebenen und horizontalen Stell-/Montagefläche.
- Installation der notwendigen Energieversorgung zum Aufstellungsort nach Angaben der MSG GmbH und bzw. gemäß den einschlägigen Vorschriften bis Montagebeginn.
- Schaffung baulicher Voraussetzungen, die eine einwandfreie und reibungslose Montage ermöglichen. (Beispielsweise das Verlegen von Lüftungsrohren, Lichtleisten, Wasserrohren, wenn
diese der Aufstellung der Geräte im Wege stehen.)
- Lieferung der Planung und Stücklisten, soweit diese nicht Aufgabe der MSG GmbH ist.
-Schutz der Montage bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Besteller.
6.2 Die technische Unterstützung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den
Besteller durchgeführt werden kann. Dem Montagepersonal ist eine uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr einzuräumen. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen der MSG GmbH erforderlich sind, stellt sie diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
6.3 Kommt der Besteller seinen Pflichten gemäß 6.1 und 6.2 nicht nach, ist die MSG GmbH nach Fristsetzung berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Rechten und Ansprüchen der MSG GmbH, insbesondere können von der MSG GmbH Wartezeiten und erforderliche Mehranfahrten können in Rechnung gestellt werden.
7.1. Die Montage-, Reparatur- bzw. Serviceleistung wird gemäß der jeweils gültigen Preisliste der
MSG GmbH nach Zeit- und Materialaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich schriftlich eine Montagepauschale vereinbart ist.
7.2 Die vereinbarten Verträge verstehen sich ohne MwSt.
7.3 Die Montage-Nachweise, aus welchen die ausgeführten Arbeiten, die dafür aufgewendeten Zeiten und die Materialien zu ersehen sind, werden vom Montagepersonal dem Besteller oder dessen Beauftragten wöchentlich zur rechtsverbindlichen Bestätigung vorgelegt. Die Bestätigung hat innerhalb von 5-Werktagen zu erfolgen. Die Montage-Nachweise dienen als Abrechnungsgrundlage.
7.4 Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Leistung auf Wunsch des Bestellers nach der Auftragsbestätigung und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert berechnet.
7.5 Kündigt der Besteller, sei es wegen Überschreiten des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Maschinen- bzw. Ersatzteile zu vergüten. § 648 S. 2, 2.Halbsatz BGB bleibt unberührt.
7.6 Die MSG GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Besteller zumutbar sind.
7.7 Die MSG GmbH ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen durch ein anderes, geeignet erscheinendes Unternehmen teilweise oder ganz ausführen zu lassen, ohne dass es hierfür einer Mitteilung gegenüber dem Besteller bedarf.
7.8 Feste Lieferfristen bestehen nicht. Liefertermine sind unverbindlich. Sie sind nur verbindlich, soweit sie von der MSG GmbH schriftlich bestätigt wurden. Soweit abweichend ein fester Leistungstermin vereinbart ist, hat der Besteller im Falle des Verzuges der Lieferung eine angemessene Frist von in der Regel 4 Wochen zu setzen.
7.9 Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung aller etwa erforderlichen Bescheinigungen, Zeichnungen, Spezifikationen und Genehmigungen (insbesondere technischer Parameter) durch den Besteller.
7.10 Leistungstermine gelten mit der Meldung der Fertigstellung und/oder der Abholbereitschaft als eingehalten.
7.11 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der MSG GmbH Angaben, die sie zur Vertragserfüllung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt oder der Besteller oder von ihm beigezogenen Dritten mit den von Ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind, oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
8.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Montage- bzw. Serviceleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstands stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, ist die MSG GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
8.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der MSG GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
8.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung der MSG GmbH für offensichtliche Mängel, es sei denn, der Besteller hat sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehalten.
9.1 Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
9.2 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
9.3 Die MSG GmbH behält sich vor, gegen Vorkasse zu liefern. Leistet der Besteller die vereinbarte Vorkasse nicht, kann die MSG GmbH dem Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die MSG GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bestellte Ware anderweitig zu verkaufen.
9.4 Die Aufrechnung kann der Besteller nur erklären, wenn seine Gegenansprüche unbestritten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als der unbestrittene, schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10.1 Die MSG GmbH behält sich das Eigentum an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Das Eigentum der MSG GmbH erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für die MSG GmbH als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit MSG GmbH nicht gehörenden Sachen erwirbt die MSG GmbH Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung der MSG GmbH insgesamt um mehr als 20 %, so ist die MSG GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
10.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die einschlägige(n) Forderung(en) von MSG GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wird (werden) und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
10.3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) aus der Veräußerung der Ware zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche an die MSG GmbH ab. Bei Veräußerung der Ware, an denen die MSG GmbH Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung berechtigt. Die Befugnis der MSG GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die MSG GmbH ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der MSG GmbH nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, kann die MSG GmbH verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.
10.4 Wird der Liefergegenstand bestimmungsgemäß an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeliefert oder vom Besteller an einen solchen Ort verbracht, gilt vorrangig zu Ziff. 10.1 bis 10.3 Folgendes: Der Besteller wird dafür Sorge tragen, dass der Eigentumsvorbehalt der MSG GmbH in dem Land, in dem sich der Liefergegenstand befindet oder in das dieser verbracht werden soll, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (z.B. eine besondere Kennzeichnung des Liefergegenstandes oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, mit der Besteller diese zu Gunsten der MSG GmbH vornehmen. Sollte eine Mitwirkung der MSG GmbH notwendig sein, wird der Besteller dies der MSG GmbH unverzüglich mitteilen. Auf Darüber hinaus wird der Besteller die MSG GmbH über alle wesentlichen Umstände aufklären, die im Rahmen eines möglichst weitreichenden Schutzes des Eigentums der MSG GmbH von Bedeutung sind. Er wird die MSG GmbH insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung dieser Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziff. 8.4 gelten entsprechend, wenn nach der Rechtsordnung am Ort, an dem sich der Liefergegenstand befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, für die Verschaffung einer Rechtsposition der MSG GmbH, die ihre Interessen und Ansprüche in gleicher wirksamer oder sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, soweit dies rechtlich möglich ist.
10.5 Der MSG GmbH steht an dem Reparatur- und/oder Montagegegenstand ein Pfandrecht zu. Macht die MSG GmbH von ihrem Pfandrecht Gebrauch, so wird sie den Besteller die Pfandverwertung androhen und ihn hiervon rechtzeitig benachrichtigen, soweit dies den Umständen nach tunlich und möglich ist.
11.1 Besteht ein Sach- oder Rechtsmangel (Mangel) an Lieferung oder Leistungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Der Besteller hat die Leistung der MSG GmbH unverzüglich nach Abnahme sorgfältig auf Mängel, Beschaffenheit und Menge zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er der MSG GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Abnahme unter Angabe von Rechnungsnummer und Rechnungsdatum schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung des Mangels zu rügen.
11.3 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der MSG GmbH durch Beseitigung des Mangels oder Erbringung mangelfreier Leistung.
11.4 Der Besteller kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Der Rücktritt ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller bei Vorsatz oder jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Unterganges und nicht gezogenen Nutzungen.
11.5 Soweit Grenzen für Abweichungen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Übliche Abnutzungen und üblicher Verschleiß der Lieferungen und Leistungen unterliegen nicht der Gewährleistung.
11.6 Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der MSG GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, besteht keine Gewährleistung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
11.7 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist.
12.1 Unbeschadet der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen haftet die MSG GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz und bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
12.2 Vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen ist die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall. Dies gilt nicht für Personenschäden. Für Sachschäden haftet die MSG GmbH nur im Rahmen der Leistungen Ihrer Haftpflichtversicherung.
Für Verzugsschäden haftet die MSG GmbH, unbeschadet der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen, bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur in Höhe von bis zu 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
12.3 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie bleiben unberührt.
12.4 Soweit die Haftung der MSG GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung Ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.5 Die MSG GmbH übernimmt keine Haftung für eventuell erwartete, aber nicht vorhandene Eigenschaften, sofern diese nicht durch schriftliche Spezifikationen oder durch einzelvertragliche Vereinbarung zugesichert wurden. Beim Einsatz der Ware außerhalb der vorgesehenen Spezifikation oder der Verarbeitung in kundeneigenen Setups/Geräten, übernimmt die MSG GmbH keine Haftung für weiterführende Schäden.
12.6.Die MSG GmbH haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderungen oder Behandlungen der bearbeiteten Ware, insbesondere nicht für die Verwendung ungeeigneter Materialien verursachte Schäden oder die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Bestellers oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalen Verschleiß beruhen oder durch den Transport verursacht worden.
12.7 Mängelansprüche gegen und die Haftung der MSG GmbH sind insbesondere ausgeschlossen für Schäden und Folgen, die darauf beruhen, dass der Besteller gelieferte Hard- oder Software mit damit nicht kompatibler oder nicht von der MSG GmbH getestet oder entsprechend freigegebener Hard- und Software oder sonstigen Komponenten verwendet. Das Gleiche gilt bei Änderungen an der von der MSG GmbH gelieferten Hard- oder Software. Dies gilt dann nicht, wenn die MSG GmbH einer solchen Handlung oder Verwendung zuvor schriftlich zugestimmt hat.
12.8 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die MSG GmbH ebenfalls nur im Rahmen dieser Ziff. 10. Eine Haftung der MSG GmbH für solche Schäden entfällt, wenn und soweit sie darauf beruhen, dass der Besteller keine angemessene Vorsorge gegen Datenverlust, insbesondere durch Anfertigung von Sicherheit Kopien aller Programm und Daten vorgenommen hat. Die Anfertigung von Sicherungskopien hat in den im Tätigkeitsbereich des Bestellers üblichen zeitlichen Abständen zu erfolgen, soll aber mindestens einmal täglich vorgenommen werden.
12.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in einem Jahr seit Abnahme der Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Im Falle der Haftung wegen Vorsatzes, des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Nichteinhaltung einer ausdrücklich übernommene Garantie, Ansprüchen wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche gegen sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der MSG GmbH gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
13.1 Die MSG GmbH und der Besteller werden alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages von der jeweils anderen Partei bekannt geworden sind („ vertrauliche Information“), vertraulich behandeln, sie keinem Dritten zugänglich machen und sie nur für die vertraglichen Zwecke nutzen und verwerten. Die empfangene Partei wird, soweit gesetzlich möglich Ihren Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Dies gilt nicht für Informationen, die vor der Offenlegung der anderen Partei oder am Markt bereits bekannt waren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Berater, Zulieferer und sonstige Dritte ist jedoch für die MSG GmbH zulässig, soweit diese Dritten die Informationen notwendigerweise zur Erreichung des Vertragszweckes zwischen dem Verkäufer und der MSG GmbH kennen muss und soweit dieser in einer dieser Klausel entsprechenden Weise verpflichtet ist.
13.2 Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass die MSG GmbH im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz speichern und verarbeiten wird. Nähere Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung der MSG GmbH enthalten, die unter www.msg-gera.de abgerufen werden können.
14.1 Der Besteller versichert und garantiert, dass er keinen Handelssanktionen der USA, der EU und/oder der UN unterliegt. Ferner garantiert der Käufer, wieder direkter noch indirekt geschäftlich oder sonstige Verbindung zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen, verfassungsfeindlichen Organisationen oder sanktionierten Geschäftspartnern zu unterhalten. Insbesondere stellt der Käufer durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnung zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanische oder sonstige anwendbare Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs insbesondere durch angemessene Systeme, sicher.
14.2 Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften insbesondere diejenigen zur Bekämpfung der Korruption, des Wettbewerbs- und des Kartellrechts zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er den Mitarbeitern der MSG GmbH oder diesen nahe stehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Die gleichen Pflichten gelten für die Mitarbeiter des Bestellers, seine Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte, die nach Weisung des Bestellers handeln oder vom Besteller entsprechend zu verpflichten sind.
15.1 Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz der MSG GmbH als Erfüllungsort für die Lieferung, Leistung und Zahlung.
15.2 Gerichtsstand ist der Sitz der MSG GmbH.
15.3 Auf das Vertragsverhältnis findet das am Sitz der MSG GmbH geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Kollisionsrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechts.
15.4 Vertragssprache ist Deutsch. Werden dem Käufer diese Bedingungen oder die Vertragsunterlagen in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in deutscher Sprache abgefasste Text.
15.5 Sollte eine der Bestimmungen dieser Montage- und Servicebedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Montage- und Servicebedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
15.6 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie die Kündigung oder die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages bedürfen aus Beweissicherungsgründen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden mit dem Vertrag nicht getroffen.
Stand: 19.02.2021